Vereinssatzung

7atzung

des Bürger- und Heimatvereins Barßel e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürger- und Heimatverein Barßel e.V.“ Er hat seinen Sitz in Barßel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 150227 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Satzung gilt in ihrer Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2

Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Aufgaben:

a) Erfassung und Pflege heimatlicher Geschichte, Kultur, Sitten und Gebräuche,

b) Mitwirkung bei der Natur- und Landschaftspflege,

c) Pflege und Verbreitung der plattdeutschen Sprache,

d) Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens,

e) Veröffentlichungen auf dem Gebiet seiner Arbeitsfelder.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Barßel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können werden, jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

3. Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

4. Der Bürger- und Heimatverein Barßel ehrt zudem Vereine und Einzelpersonen, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

Für langjährige Mitgliedschaft im Verein erhalten Mitglieder eine Würdigung.

Es kann zu diesem Zweck eine Ehrenordnung erlassen werden.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme erfolgt mündlich oder schriftlich beim Bürger- und Heimatverein Barßel. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7

Ausscheiden von Mitgliedern

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8

Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Bürger- und Heimatverein Barßel ausgeschlossen werden, wenn es

a) in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,

b) mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe des doppelten Jahresbeitrages im Verzug ist.

Der Ausschluss geschieht auf Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene Beschwerde innerhalb eines Monats einlegen; über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Rechte des Ausgeschlossen enden mit dem Ausschluss, seine Verpflichtungen mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss erfolgt.

§ 9

Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Betrag wird jährlich erhoben und ist im zweiten Monat des Kalenderjahres fällig. Bei Aufnahme in den Verein ist der Jahresbetrag für das laufende Jahr unverzüglich zu entrichten.

2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10

Organe des Bürger- und Heimatvereins Barßel

Die Organe sind

a) der Vorstandes

b) die Mitgliederversammlungen

§ 11

Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schriftführer

d) Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2. Dem Vorstand gehören weiter an:

e) 4 bis 6 Beisitzer

3. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre; er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

4. Scheidet eines der zu a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entweder ein Ersatzmitglied wählen oder durch Beschluss verschiedene Vorstandsämter in einer Person vereinigen. Die Mitgliederversammlung hat dann für die restliche Amtszeit einen Nachfolger zu wählen.

5. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung übt durch seine Beschlussfassung die Rechte aus, die den Mitgliedern nach der Satzung zustehen.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen :

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl der Kassenprüfer,

c) Entgegennahme der Jahresberichte,

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

e) Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes,

f) Änderung der Satzung,

g) Entscheidung über Beschwerden,

h) Auflösung des Bürger- und Heimatvereins Barßel

i) Vorliegende Anträge.

2. Alle Abstimmungen finden durch Zuruf statt, sofern nicht eine schriftliche Abstimmung von einem Viertel der anwesenden Mitgliedern verlangt wird. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Abs. 1 a bis e) werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

4. Über Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Abberufung des Vorstandes kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

Die Einladungen sind den Mitgliedern in Textform mindestens vierzehn Tage vorher mitzuteilen.

Der Vorstand kann beschließen und in seiner Einladung mitteilen, dass die Mitglieder ohne Anwesenheit an dem Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (Online) ausüben können.

Über Beschlüsse und Vorgänge, deren Behandlung in der Tagesordnung nicht aufgenommen ist, können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Beschlüsse über Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Abberufung des Vorstandes können in einem solchen Fall nicht gefasst werden.

Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und Belege.

2. Jährlich geben die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht bekannt.

3. Nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes ist dieser zu den Vorgängen des Vorstandes zu geben.

4. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Bei versetztem Jahr des Amtsbeginns ist nur für die ausscheidende Person ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§14

Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Eintrittsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war, e) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15

Inkrafttreten

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 03. März 1992 tritt an diesem Tage außer Kraft.

Barßel, den 27. Oktober 2022

     Otto Elsen                                                      Meinhard Lamping
1. Vorsitzender                                                       2. Vorsitzender

 

Neufassung in das Vereinsregister am 18.12.2023

Bisherige Vereinssatzung

Wenn Sie Fragen zum Verein oder der Satzung haben, wenden Sie sich gerne an uns.

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